Rechtsprechung
   BFH, 17.07.1998 - VI B 81/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1392
BFH, 17.07.1998 - VI B 81/97 (https://dejure.org/1998,1392)
BFH, Entscheidung vom 17.07.1998 - VI B 81/97 (https://dejure.org/1998,1392)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 1998 - VI B 81/97 (https://dejure.org/1998,1392)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1392) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EStG § 32a; ; FGO § 69 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32a; FGO § 69 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit des Einkommensteuertarifs bis 1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 31.08.1998)

    STEUERN - Heller Wahnsinn

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 394
  • NJW 1998, 3223
  • WM 1998, 1991
  • BB 1998, 1826
  • DB 1998, 1798
  • BStBl II 1998, 671
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 17.07.1998 - VI B 81/97
    Das BVerfG habe in seinem Beschluß vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) entgegen der Auffassung des FG verbindlich entschieden, daß eine auch rückwirkende verfassungswidrige Übermaßbesteuerung gegeben sei, wenn dem Steuerpflichtigen nicht mindestens der halbe Nutzen seiner Erträge verbleibe.

    Der Antragsteller beruft sich für seine Auffassung auf die Ausführungen des BVerfG in BStBl II 1995, 655, 661. Danach darf die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, "soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt und dabei insgesamt auch Belastungsergebnisse vermeidet, die einer vom Gleichheitssatz gebotenen Lastenverteilung nach Maßgabe finanzieller Leistungsfähigkeit zuwiderlaufen".

  • BFH, 29.10.1997 - II B 67/97

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Vermögensteuerbescheids

    Auszug aus BFH, 17.07.1998 - VI B 81/97
    Dann kommt eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides von vornherein nicht in Betracht; der Senat folgt damit der Auffassung des II. Senats des BFH in dessen Beschluß vom 29. Oktober 1997 II B 67/97 (BFH/NV 1998, 361).
  • BFH, 21.05.1992 - X B 106/91

    Vorliegen eines besonderen Interesses als Voraussetzung für die Gewährung

    Auszug aus BFH, 17.07.1998 - VI B 81/97
    Werde die Verfassungswidrigkeit der einem Steuerbescheid zugrundeliegenden Rechtsnorm geltend gemacht, so komme nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides in Betracht, wenn der Steuerpflichtige dafür ein berechtigtes Interesse geltend mache (BFH-Beschluß vom 21. Mai 1992 X B 106/91, BFH/NV 1992, 721).
  • FG Düsseldorf, 05.11.1997 - 8 K 4409/97

    Verstoß gegen den "Halbteilungsgrundsatz" bei einem Einkommensteuerbescheid;

    Auszug aus BFH, 17.07.1998 - VI B 81/97
    Der Senat kann vorliegend unentschieden lassen, ob --wofür manches spricht-- die Ausführungen des BVerfG, bezogen auf die Ertragsteuern, lediglich eine unverbindliche Meinungsäußerung bedeuten (s. dazu auch das Urteil des FG Düsseldorf vom 5. November 1997 8 K 4409/97 E, EFG 1998, 378, Revision, m.w.N.), oder ob es sich dabei um eine Appellentscheidung handelt, die den Gesetzgeber bei zukünftigen gesetzlichen Maßnahmen zu entsprechendem Handeln bewegen möchte.
  • FG Münster, 15.05.1998 - 4 K 7270/97

    Begrenzung der Gesamtbesteuerung wegen zu hoher steuerlicher Belastung; Anspruch

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob verfassungsrechtlich ein solcher Grundsatz besteht (vgl. BFH-Beschluß vom 17.07.1998 VI B 81/97 , DStR 1998, 1353, Thomas in DStR 1998, 1493 [BFH 17.07.1998 - VI B 81/97] ), jedenfalls erscheint es ausgeschlossen, die Existenz eines solchen Grundsatzes unterstellt, daß das Bundesverfassungsgericht die Gewerbeertragsteuer für den Veranlagungszeitraum 1977 für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar erklärt.

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf den BFH-Beschluß vom 17.07.1998 (a.a.O. und vom 29.10.1997 II B 67/97 , BFH/NV 1998, 361).

  • FG Hamburg, 26.07.2001 - II 377/00

    Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler verfassungs- und

    Normalerweise entzieht die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer dem Steuerpflichtigen nur einen bestimmten Bruchteil seines Einkommens, sodass der Streit darum geführt wird, wie hoch dieser Bruchteil maximal sein darf, welcher Teil des Einkommens dem Steuerpflichtigen belassen bleiben muss (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655 (Halbteilungsgrundsatz), BFH-Beschluss vom 17.07.1998 VI B 81/97 BFHE 186, 394, BStBl II 1998, 671).
  • BFH, 28.06.2000 - I R 89/99

    Keine Übermaßbesteuerung bei Kapitalgesellschaften

    Ebenso herrscht Streit darüber, von welchem Veranlagungszeitraum an eine sich aus der Entscheidung ergebende Belastungsgrenze zu beachten wäre (hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juli 1998 VI B 81/97, BFHE 186, 394, BStBl II 1998, 671; Kanzler, FR 1998, 897; FG Köln, Urteil vom 12. Mai 1999 1 K 5738/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 958; Rose, DB 1997, 499).
  • FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 5/95
    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob verfassungsrechtlich ein solcher Grundsatz besteht (vgl. BFH-Beschluß vom 17.07.1998 VI B 81/97 , DStR 1998, 1353, Thomas in DStR 1998, 1493 [BFH 17.07.1998 - VI B 81/97] ), jedenfalls erscheint es ausgeschlossen, die Existenz eines solchen Grundsatzes unterstellt, daß das Bundesverfassungsgericht die Gewerbeertragsteuer für den Veranlagungszeitraum 1979 für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar erklärt.

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf den BFH-Beschluß vom 17.07.1998 a.a.O. und vom 29.10.1997 ( II B 67/97 , BFH/NV 1998, 301).

  • FG Köln, 26.01.2000 - 4 K 507/97

    Einkommensteuerbelastung 1991 verstößt nicht gegen Art. 14 GG

    Diese insoweit in den Augen des Senats eindeutige Rechtslage wird auch in verschiedenen zwischenzeitlich ergangenen BFH-Entscheidungen beschrieben (z. B. BFH-Beschluss vom 17.06.1998 VI B 81/97, BStBl II 1998, 672 , wo aus denselben Erwägungen eine Entscheidung des BVerfG mit dem von dem Kläger erwarteten Tenor als "ausgeschlossen" und "nicht vorstellbar" bezeichnet worden ist; BFH-Beschlüsse vom 30.06.1999 II B 110/98, BFH/NV 1999, 1653 ; vom 10.03.1999 II B 95/98, BFH/NV 1999, 1254 ; vom 19.05.1998 II B 14/98, BFH/NV 1998, 1275; vom 6.08.1998, BFH/NV 1999, 228 ; vom 29.10.1997, BFH/NV 1998, 361; BFH-Urteil vom 30.09.1998 II R 47/97, BFH/NV 1999, 452 ; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss vom 20.01.1999 1 BvR 2136/98 nicht zur Entscheidung angenommen).

    Der aufwendigen materiell-rechtlichen Begründung, die der XI. Senat des BFH - im Gegensatz zum VI. und II. Senat des BFH in den oben zitierten Entscheidungen - für seine vorgenannte Entscheidung vom 11.08.1999 gegeben hat, bedarf es für Streitjahre bis einschließlich 1996 nach Ansicht des erkennenden Senats nicht (vgl. hierzu insb. auch die Anm. von Kanzler zu BFH VI B 81/97, FR 1998, 897 f).

  • BFH, 03.09.1999 - I B 169/98

    Rechtsschutzinteresse für Beschwerde gegen AdV-Beschluss

    Es erscheint ausgeschlossen, daß die genannten Vorschriften auf Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage hin für nichtig oder unanwendbar erklärt werden könnten (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1997 II B 67/97, BFH/NV 1998, 361; vom 17. Juli 1998 VI B 81/97, BFHE 186, 394, BStBl II 1998, 671).
  • FG Hamburg, 20.07.1999 - II 299/97

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschalbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen und

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Niedersachsen, 19.07.2007 - 14 K 519/03

    Anzahl der verkauften Wohnungen als Abgrenzungskriterium zwischen privater

    Dass eine solche Verabredung von Anfang an bestand, ergibt sich bereits auf Grund des auch vom BFH (vgl. BFH in BStBl II 1998, 671, unter II. 5.) für maßgeblich erachteten Umstands, dass die GmbH zeitnah einen Großteil der Wohnung veräußert hat.
  • FG Baden-Württemberg, 10.11.1999 - 9 K 261/99

    Gewerbesteuer verstößt nicht gegen EGV

    Deshalb kann der erkennende Senat im Streitfall die Frage, ob "die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt" (BVerfG-Beschluß vom 22.06.1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 /138. BStBl II 1995, 655 /661), offenlassen (im Ergebnis ebenso für die Veranlagungszeiträume vor dem Kalenderjahr 1997 BFH-Beschluß vom 17.07.1998 VI B 81/97, BStBl II 1998, 671 ).
  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 4 K 318/02

    Veräußerung von GmbH-Anteilen unter Berücksichtigung eines Aufgeldes -

  • FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98

    Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer; Posten der

  • FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 4/95
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.08.1999 - 2 K 123/97

    Körperschaftsteuer; keine Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei einer

  • FG Münster, 20.08.1999 - 11 K 8488/98
  • FG Köln, 12.05.1999 - 1 K 5738/96

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides; Begrenzung

  • FG Münster, 20.09.1999 - 11 K 7976/97

    Einkommensteuer; keine Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes auf die

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht